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Geschäftsstelle Bau

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Baumeister
berechtigt zur Planung, Berechnung, Bauleitung, Bauaufsicht (ÖBA) sowie zur Bauführerschaft gemäß der jeweiligen Landesbauordnung; weiters zur Ausführung jeglicher Bauten und bauspezifischer Arbeiten, auch als Generalunternehmer.
Baumeister, spezialisiert auf Planung, Berechnung und Leitung
berechtigt jedenfalls zur Planung, Berechnung, Bauleitung und Bauaufsicht (ÖBA) jeglicher Bauten. Die Berechtigung zur Übernahme von Bauführungen gemäß den Landesbauordnungen richtet sich nach den dort normierten Bestimmungen. In manchen Fällen sind Baumeister, spezialisiert auf Planung, Berechnung und Leitung, auch zur Ausführung berechtigt (siehe Gewerbewortlaut).
Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf (alle) ausführende Tätigkeiten
berechtigt zur Ausführung sämtlicher Bauten und bauspezifischer Arbeiten, nicht jedoch zur Planung, Berechnung, Bauleitung und Bauaufsicht (ÖBA). Die Berechtigung zur Übernahme von Bauführungen gemäß den Landesbauordnungen richtet sich nach den dort normierten Bestimmungen.
Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Betonbohren und -schneiden
berechtigt zu sämtlichen Betonbohr- und Betonschneidetätigkeiten. Davon ausgenommen sind Bohr- und Schneidetätigkeiten, welche in die Statik eines Gebäudes oder tragende Teile eingreifen.
Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau
berechtigt zur Durchführung von bestimmten Grab- und Tiefbauarbeiten (zB Abtrag, Aushub, Verfüllung, Steinschlichtungen oder Drainagierungsarbeiten), auch zu statisch belangreichen Tätigkeiten. Alle statisch belangreichen Tätigkeiten (wie zB ein statisch relevanter Abbruch von Bauwerken oder Aushubarbeiten ab einer Tiefe von 1,25m) müssen jedoch von einem dazu Befugten (Baumeister oder Ziviltechniker) geplant sein.
Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf sonstige Tätigkeiten, sowie Eisenbieger
berechtigt zu bauspezifischen Arbeiten im Rahmen der jeweiligen individuellen Gewerbeberechtigung (siehe Gewerbewortlaut).
Erdbeweger (Deichgräber)
berechtigt ausschließlich zur Durchführung von statisch nicht belangreichen Grab- und Tiefbauarbeiten. Erdarbeiten ab einer Tiefe von 1,25m gelten jedenfalls als statisch belangreich und fallen daher nicht in den Berechtigungsumfang des Erdbewegers.
Industriebetrieb
Bauunternehmung, welche in Form eines Industriebetriebes gem. § 7 GewO geführt wird. Der Berechtigungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Gewerbewortlaut.
Hier finden Sie alle Mitglieds­be­triebe der Bauindustrie

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Erlaubte und nicht erlaubte Tätigkeiten finden Sie unter dem Reiter Befugnisinfo/Speziali­sierung