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DI (FH) DI Thomas List - Baumeister & Gerichtssachverständiger

Feldgasse 46
2753 Markt Piesting

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User1

✔ Immobilien - Ankaufstest
✔ Gutachten für:
- Baumängel & Bauschäden
- Schimmelschäden
- Versicherungsschäden: Wasser, Brand, Sturm, Hagel & Schimmel
✔ Ursachenfindung von Baumängel / Bauschäden
✔ Beweissicherung & Dokumentation von Baumängel / Bauschäden
✔ Bauberatung vor Ort & Online
✔ Baubegleitung
✔ Sanierungskonzepte
✔ Bauführung
✔ Ausschreibungen funktional & nach LBH
✔ Kostenschätzungen, Kostenberechnungen nach ÖNorm B1801-1
✔ Statik bei Sanierungs- & Umbauarbeiten
✔ ÖBA - örtliche Bauaufsicht
✔ Energieausweise
✔ Umbauplanungen
✔ weitere Leistungen lt. Homepage
Samstag nur nach Vereinbarung
Firmenname
DI (FH) DI Thomas List
Geschäftsbezeichnung
Baumeister & Gerichtssachverständiger
Adresse
Feldgasse 46, 2753 Markt Piesting
Gründungsjahr
2009
Anzahl der Mitarbeiter
1
Rechtsform
Einzelunternehmen
GLN (der öffentlichen Verwaltung)
9110007450300
UID-Nummer
ATU77646567
Unternehmensgegenstand
Baumeister & Gerichtssachverständiger

Baumeister gemäß § 99 GewO 1994

Seit 01.12.2009 für den Standort2753 Markt Piesting, Feldgasse 46 (kann vom Gründungsdatum abweichen)Berufszweig: Baumeister

GISA-Zahl

14485695

Behörde gem. ECG (E-Commerce Gesetz)

Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (Land)

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Baumeister
berechtigt zur Planung, Berechnung, Leitung und Bauführerschaft der jeweiligen Landesbauordnung, sowie zur Ausführung jeglicher Bauten und bauspezifischer Arbeiten, auch als Generalunternehmer.
Baumeister, spezialisiert auf Planung, Berechnung und Leitung
berechtigt jedenfalls zur Planung, Berechnung und Leitung jeglicher Bauten. Die Berechtigung zur Übernahme von Bauführungen nach den Landesbauordnungen richtet sich nach den dort normierten Bestimmungen. In manchen Fällen sind Baumeister, spezialisiert auf Planung, Berechnung und Leitung, auch zur Ausführung berechtigt (siehe Gewerbewortlaut).
Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf sonstige Tätigkeiten, sowie Eisenbieger
berechtigt zu bauspezifischen Arbeiten (wie z.B. Projektentwicklung, z.T. zusätzlich auch Ausführung) im Rahmen der jeweiligen individuellen Gewerbeberechtigung (siehe Gewerbewortlaut).
Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten
berechtigt zur Ausführung von Bauten und bauspezifischen Arbeiten im Rahmen der jeweiligen Gewerbeberechtigung (siehe Gewerbewortlaut), nicht jedoch zur Planung, Berechnung und Leitung. Die Berechtigung zur Übernahme von Bauführungen nach den Landesbauordnungen richtet sich nach den dort normierten Bestimmungen.
Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Betonbohren und -schneiden
berechtigt zu sämtlichen Betonbohr- und Betonschneidetätigkeiten. Davon ausgenommen sind Bohr- und Schneidetätigkeiten, welche in die Statik eines Gebäudes oder tragende Teile eingreifen.
Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau
berechtigt zur Durchführung von bestimmten Grab- und Tiefbauarbeiten (zB Abtrag, Aushub, Verfüllung, Steinschlichtungen oder Drainagierungsarbeiten), auch zu statisch belangreichen Tätigkeiten. Sonstige statisch belangreiche Tätigkeiten (wie zB Aushubarbeiten ab einer Tiefe von 1,25m) müssen jedoch von einem dazu Befugten (Baumeister oder Ziviltechniker) geplant sein.
Erdbeweger (Deichgräber)
berechtigt ausschließlich zur Durchführung von statisch nicht belangreichen Grab- und Tiefbauarbeiten. Erdarbeiten ab einer Tiefe von 1,25m gelten jedenfalls als statisch belangreich und fallen daher nicht in den Berechtigungsumfang des Erdbewegers.
Industriebetrieb
Bauunternehmung, welche in Form eines Industriebetriebes gem. § 7 GewO geführt wird. Der Berechtigungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Gewerbewortlaut.
Hier finden Sie alle Mitglieds­be­triebe der Bauindustrie

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Erlaubte und nicht erlaubte Tätigkeiten finden Sie unter dem Reiter Befugnisinfo/Speziali­sierung