berechtigt zur Planung, Berechnung, Bauleitung, Bauaufsicht (ÖBA) sowie zur Bauführerschaft gemäß der
jeweiligen Landesbauordnung; weiters zur Ausführung jeglicher Bauten und bauspezifischer Arbeiten, auch als
Generalunternehmer.
Baumeister, spezialisiert auf Planung, Berechnung und Leitung
berechtigt jedenfalls zur Planung, Berechnung, Bauleitung und Bauaufsicht (ÖBA) jeglicher Bauten. Die
Berechtigung zur Übernahme von Bauführungen gemäß den Landesbauordnungen richtet sich nach den dort
normierten Bestimmungen. In manchen Fällen sind Baumeister, spezialisiert auf Planung, Berechnung und
Leitung, auch zur Ausführung berechtigt (siehe Gewerbewortlaut).
Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf (alle) ausführende Tätigkeiten
berechtigt zur Ausführung sämtlicher Bauten und bauspezifischer Arbeiten, nicht jedoch zur Planung,
Berechnung, Bauleitung und Bauaufsicht (ÖBA). Die Berechtigung zur Übernahme von Bauführungen gemäß den
Landesbauordnungen richtet sich nach den dort normierten Bestimmungen.
Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Betonbohren und -schneiden
berechtigt zu sämtlichen Betonbohr- und Betonschneidetätigkeiten. Davon ausgenommen sind Bohr- und
Schneidetätigkeiten, welche in die Statik eines Gebäudes oder tragende Teile eingreifen.
Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau
berechtigt zur Durchführung von bestimmten Grab- und Tiefbauarbeiten (zB Abtrag, Aushub, Verfüllung,
Steinschlichtungen oder Drainagierungsarbeiten), auch zu statisch belangreichen Tätigkeiten. Alle statisch
belangreichen Tätigkeiten (wie zB ein statisch relevanter Abbruch von Bauwerken oder Aushubarbeiten ab einer
Tiefe von 1,25m) müssen jedoch von einem dazu Befugten (Baumeister oder Ziviltechniker) geplant sein.
Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf sonstige Tätigkeiten, sowie Eisenbieger
berechtigt zu bauspezifischen Arbeiten im Rahmen der jeweiligen individuellen Gewerbeberechtigung (siehe
Gewerbewortlaut).
Erdbeweger (Deichgräber)
berechtigt ausschließlich zur Durchführung von statisch nicht belangreichen Grab- und Tiefbauarbeiten.
Erdarbeiten ab einer Tiefe von 1,25m gelten jedenfalls als statisch belangreich und fallen daher nicht in
den Berechtigungsumfang des Erdbewegers.
Industriebetrieb
Bauunternehmung, welche in Form eines Industriebetriebes gem. § 7 GewO geführt wird. Der Berechtigungsumfang
richtet sich nach dem jeweiligen Gewerbewortlaut.